Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67e SGB X
§ 67e SGB X, Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
§ 67e neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
1 Bei der Prüfung nach § 2 SchwarzArbG oder nach § 28p SGB IV darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
- 1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem AsylbLG sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
- 2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,
- 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und
- 4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
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