Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB XI
§ 8 SGB XI, Gemeinsame Verantwortung
(1) Die pflegerische Versorgung der Bevölkerung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
(2) 1 Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. 2 Sie tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege und Kurzzeitpflege sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. 3 Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Mio. EUR im Kalenderjahr Maßnahmen wie Modellvorhaben, Studien, wissenschaftliche Expertisen und Fachtagungen zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. 2 Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. 3 Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des 7. Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden. 4 Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. 5 Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. 6 Die Modellvorhaben sind auf längstens 5 Jahre zu befristen. 7 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen; dabei sind auch regionale Modellvorhaben einzelner Länder zu berücksichtigen. 8 Die Maßnahmen sind mit dem BMG abzustimmen. 9 Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. 10 Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. 11 Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. 12 § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 12. 2001 (BGBl. I S. 3728). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222). Satz 3 geändert und Satz 5 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), bisherige Sätze 5 bis 11 wurden Sätze 6 bis 12. Satz 7 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222). Satz 8 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222). Satz 10 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 12 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(3a) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 3 Mio. EUR im Kalenderjahr Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. 2 Bei Modellvorhaben, die den Einsatz von zusätzlichem Personal in der Versorgung durch die Pflegeeinrichtung erfordern, können die dadurch entstehenden Personalkosten in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einbezogen werden. 3 Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des 7. Kapitels abgewichen werden. 4 Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung der Modellvorhaben nicht belastet werden. 5 Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden, können sie in das folgende Haushaltsjahr oder unter entsprechender Erhöhung des zur Verfügung stehenden Betrages auf die Mittel nach Absatz 3b Satz 5 für den Bereitstellungszeitraum nach Absatz 3b Satz 5 übertragen werden. 6 Die Modellvorhaben sind auf längstens 5 Jahre zu befristen. 7 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem BMG Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben. 8 Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. 9 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. 10 Über die Auswertung der Modellvorhaben ist von unabhängigen Sachverständigen ein Bericht zu erstellen. 11 Der Bericht ist zu veröffentlichen. 12 § 45c Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Satz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(3b) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt durch die Finanzierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen die wissenschaftlich gestützte Begleitung der Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben, das nach § 113c Satz 1 in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, und die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung sicher. 2 Das BMG setzt dazu ein Begleitgremium ein. 3 Aufgabe des Begleitgremiums ist es, den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, das BMG und das BMFSFJ bei der Umsetzung des Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie bei der Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung fachlich zu beraten und zu unterstützen. 4 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMFSFJ sowie nach Anhörung des Begleitgremiums Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1. 5 Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen werden zur Finanzierung der Maßnahmen nach Satz 1 in den Jahren 2021 bis 2026 bis zu 12 Mio. EUR aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt. 6 Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. 7 Der Einsatz von zusätzlichem Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen und die dadurch entstehenden Personalkosten bei der Teilnahme an Modellprojekten nach Satz 1 sollen in das Fördervolumen nach Satz 5 einbezogen werden. 8 Pflegebedürftige dürfen durch die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 nicht belastet werden.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Satz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793) und G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(4) 1 Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist ebenfalls die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 und der wissenschaftlichen Aufträge nach § 113b Absatz 4 und 4a sicherzustellen. 2 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. als Mitglied im Qualitätsausschuss nach § 113b vertreten ist, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit einem Anteil von 10 % an den Aufwendungen nach Satz 1. 4 Der Finanzierungsanteil nach Satz 3, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt und Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 2 und 5 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(5) 1 Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die Finanzierung der gemäß § 113 Absatz 1b Satz 1 beauftragten, fachlich unabhängigen Institution sicherzustellen. 2 Die Vertragsparteien nach § 113 und das Bundesversicherungsamt vereinbaren das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel. 3 Die jeweilige Auszahlung bedarf der Genehmigung durch das BMG.
Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(5a) 1 Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ist die Finanzierung der Geschäftsstelle nach § 82c Absatz 6 sicherzustellen. 2 Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(6) 1 Abweichend von § 84 Absatz 4 Satz 1 erhalten vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der Leistungserbringung insbesondere im Bereich der medizinischen Behandlungspflege. 2 Voraussetzung für die Gewährung des Vergütungszuschlags ist, dass die Pflegeeinrichtung über neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal verfügt, das über das Personal hinausgeht, das die Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. 3 Das zusätzliche Pflegepersonal muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein und es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln. 4 Die vollstationäre Pflegeeinrichtung kann auch für die Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich sowie von zusätzlichen Pflegehilfskräften, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten. 5 Das Bundesversicherungsamt verwaltet die zur Finanzierung des Vergütungszuschlags von den Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a SGB V und von den privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 Satz 2 zu leistenden Beträge im Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. 6 Der Anspruch auf einen Vergütungszuschlag ist unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 2 Satz 5 und 6 begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen für zusätzlich
- 1. 1/2 Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen,
- 2. eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen,
- 3. 11/2 Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und
- 4. 2 Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 4 neugefasst und Sätze 7 und 8 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(7) 1 Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung werden in den Jahren 2019 bis 2024 jährlich bis zu 100 Mio. EUR bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern. 2 Die Maßnahmen nach Satz 1 werden in den Jahren 2025 bis 2030 mit den in den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gefördert. 3 Das verfügbare Fördervolumen in den Jahren 2025 bis 2030 wird zudem um die für Modellvorhaben nach § 123 beanspruchten Mittel des Ausgleichfonds verringert. 4 Förderfähig sind alle Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere für ihre in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern; dazu gehören, jeweils einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur betrieblichen Umsetzung, insbesondere der Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der Führungskräfte und Beschäftigten sowie der Begleitung bei der Umsetzung, insbesondere
- 1. individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie weitere Maßnahmen zur Entlastung insbesondere der in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 2. Maßnahmen zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungspersonal,
- 3. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, Personalpools sowie weiteren betrieblichen Ausfallkonzepten,
- 4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten,
- 5. Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und Führung,
- 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation mit Kunden,
- 7. Maßnahmen zur Schaffung einer familienfreundlichen Unternehmenskultur.
- 1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 10 000 EUR; dabei werden bis zu 70 % der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert;
- 2. bei Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Höhe von bis zu 7 500 EUR; dabei werden bis zu 50 % der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel gefördert.
Absatz 7 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Sätze 2 und 3 eingefügt und Satz 5 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), bisherige Sätze 2 bis 4 und 6 bis 15 wurden Sätze 4 bis 16. Satz 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023). Satz 5 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 10 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(8) 1 Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um digitale Anwendungen, insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern. 2 Förderfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen. 3 Förderfähig sind auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege. 4 Gefördert werden bis zu 40 % der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. 5 Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 EUR möglich. 6 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. 10. 2023 Richtlinien über das Nähere der Voraussetzungen und zu dem Verfahren der Gewährung des Zuschusses, der durch eine Pflegekasse ausgezahlt wird. 7 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des BMG. 8 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem BMG vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 9 Das BMG kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 8 unterbrochen. 10 Beanstandungen des BMG sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 11 Die Genehmigung kann vom BMG mit Auflagen verbunden werden.
Absatz 8 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), bisherige Sätze 3 bis 10 wurden Sätze 4 bis 11. Sätze 6 und 9 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(9) 1 Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 % an den Kosten, die sich gemäß den Absätzen 5, 7 und 8 jeweils ergeben. 2 Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an der Finanzierung der Vergütungszuschläge nach Absatz 6 mit jährlich 44 Mio. EUR. 3 Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. 4 Einmalig können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, für bestehende Vertragsverhältnisse die Prämie für die private Pflege-Pflichtversicherung anpassen, um die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergeben. 5 § 155 Absatz 1 VAG ist anzuwenden. 6 Dem Versicherungsnehmer ist die Neufestsetzung der Prämie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. 7 § 203 Absatz 5 VVG und § 205 Absatz 4 VVG gelten entsprechend.
Absatz 9 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8 aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, nach Absatz 9 Satz 1 und 2 durch Vereinbarung.
Absatz 10 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Zu § 8 siehe RS 2023/06 § 8 SGB XI.
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