Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 SGB XI
§ 110 SGB XI, Regelungen für die private Pflegeversicherung
(1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
- 1. mit allen in § 22 und § 23 Absatz 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Absatz 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Absatz 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
- 2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,
- a) keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,
- b) keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen,
- c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Absatz 2),
- d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,
- e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Absatz 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 v. H. des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung übersteigt,
- f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,
- g) für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als 150 v. H. des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Einkommensgrenzen überschreitet,
Buchstabe g geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
- vorzusehen.
(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 PflegeVG innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. 2 Die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 VAG versichert sind. 3 Für Personen, die im Basistarif nach § 152 VAG versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 VAG vermindert, und für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 SGB V genannten Solidargemeinschaft sind und deren Beitrag zur Solidargemeinschaft sich nach § 176 Absatz 5 SGB V vermindert, darf der Beitrag 50 v. H. des sich nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. 4 Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem SGB II oder SGB XII auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.
Satz 2 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434). Satz 3 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434), G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824) und G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146). Satz 4 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 4 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Absatz 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:
- 1. Kontrahierungszwang,
- 2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,
- 3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,
- 4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,
- 5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens 5 Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e gilt,
- 6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.
Absatz 3 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.
Satz 2 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(5) 1 Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. 2 Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. 3 § 25 SGB X gilt entsprechend.
Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
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