Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 138 SGB XI
§ 138 SGB XI, Jahresrechnung
§ 138 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222).
1 Die Deutsche Bundesbank legt dem BMG jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2 Darin sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.
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