Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 145 SGB XI
§ 145 SGB XI, Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege
§ 145 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
1 Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. 1. 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43a auch in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. 2 Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem 1. 1. 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie am 1. 1. 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten.
Zu § 145 siehe RS 2023/06 § 145 SGB XI.
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