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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 StGB
§ 17 StGB, Verbotsirrtum
1 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2 Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 gemildert werden.
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