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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 268 StPO
§ 268 StPO, Urteilsverkündung
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) 1 Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. 2 Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 3 Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. 4 Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) 1 Das Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden. 2 Es muss spätestens 2 Wochen danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. 3 § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
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