Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 Zm-RL
§ 11 Zm-RL, Übergangsregelungen
Auf die in § 6 Absatz 3 und in § 8 Absatz 7 benannten, durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen entwickelten, eingriffsspezifischen Entscheidungshilfen ist erst dann hinzuweisen, wenn diese durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen im Auftrag des G-BA erstellt wurden.
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