Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V (Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren - Zm-RL)
B.5. § 2 Zm-RL, Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
1.Orthopädie und Unfallchirurgie,
2.Orthopädie,
3.Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder
4.Physikalische und Rehabilitative Medizin.
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