Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 AktG
§ 112 AktG, Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
1 Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 § 78 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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