Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 397 AktG
§ 397 AktG, Anordnungen bei der Auflösung
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
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