Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 AltZertG
§ 4 AltZertG, Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen
(1) 1 Die Zertifizierung erfolgt auf Antrag des Anbieters. 2 Mit dem Antrag sind vorzulegen:
- 1. Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 3 zertifizierbar sind;
- 2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Umfang der Erlaubnis und bei Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich über den Umfang der Aufsicht und die Höhe des Anfangskapitals (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2); bei einem Anbieter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind anstelle der Bescheinigung ein Registerauszug, die Satzung und die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beizufügen.
Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(2) 1 Auf Antrag eines Spitzenverbandes der in § 1 Absatz 2 genannten Anbieter kann die Zertifizierung eines ausschließlich als Muster verwendbaren Vertrages erfolgen. 2 Mit dem Antrag sind die Unterlagen vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 3 zertifizierbar sind.
Satz 2 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
(3) 1 Ein Spitzenverband der in § 1 Absatz 2 genannten Anbieter kann als Bevollmächtigter seiner Mitgliedsunternehmen für diese die Anträge nach Absatz 1 stellen. 2 Von der Vorlage der Unterlagen nach
- 1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn es sich bei dem Vertrag um einen bereits zertifizierten Mustervertrag nach Absatz 2 handelt;
- 2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann abgesehen werden, wenn der Spitzenverband schriftlich versichert, dass ihm für sein Mitgliedsunternehmen die dort genannte Bescheinigung vorliegt.
Satz 3 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
(4) Die Gebühr nach § 12 ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.
(5) 1 Fehlende Angaben oder Unterlagen fordert die Zertifizierungsstelle innerhalb von 3 Monaten als Ergänzungsanzeige an (Ergänzungsanforderung). 2 Innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Ergänzungsanforderung ist die Ergänzungsanzeige der Zertifizierungsstelle zu erstatten; andernfalls lehnt die Zertifizierungsstelle den Zertifizierungsantrag ab. 3 Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
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