Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 AltZertG
§ 9 AltZertG, Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
§ 9 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
1 Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der AO und der FGO. 2 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
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