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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92 ArbGG
§ 92 ArbGG, Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1) 1 Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 2 § 72 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 In den Fällen des § 85 Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) 1 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2 Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3 Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).
(3) 1 Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 § 85 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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