Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68a AufenthG
§ 68a AufenthG, Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen
1 § 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. 8. 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 3 Jahren tritt. 2 Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. 8. 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. 8. 2016.
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