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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104 AufenthG
§ 104 AufenthG, Übergangsregelungen
(1) 1 Über vor dem 1. 1. 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. 2 § 101 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) 1 Bei Ausländern, die vor dem 1. 1. 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. 2 § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 8 findet keine Anwendung.
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. 1. 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 AuslG in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
(4) (weggefallen)
(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. 7. 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung aufgrund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1 § 23 Absatz 2 in der bis zum 24. 5. 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die aufgrund der bis zum 24. 5. 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. 2 § 23 Absatz 2 Satz 5 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. 1. 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Absatz 1 AuslG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Absatz 2 AuslG waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Absatz 2 AuslG erteilt werden durfte.
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. 9. 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. 9. 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
(9) 1 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. 12. 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. 12. 2013 gültigen Fassung unterrichtet. 2 Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. 12. 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative gleich. 3 § 73b AsylG gilt entsprechend.
(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. 2. 2016 Anwendung.
(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. 1. 2011 und dem 31. 7. 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, die bereits vor dem 1. 8. 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
(13) 1 Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. 7. 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. 3. 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. 7. 2018 gestellt worden ist. 2 § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Absatz 15 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. 12. 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. 6. 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 SGB II in der ab dem 1. 7. 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. 12. 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. 6. 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
Absatz 17 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. 8. 2023 einen Asylantrag gestellt haben oder die sich zum 30. 8. 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.
Absatz 18 angefügt durch G vom 19. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382).
(19) Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. 2. 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
Absatz 19 angefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
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