Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2f BEEG
§ 2f BEEG, Abzüge für Sozialabgaben
(1) 1 Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. 2 Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
- 1. 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig gewesen ist,
- 2. 10 % für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und
- 3. 2 % für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem SGB III versicherungspflichtig gewesen ist.
(2) 1 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. 2 Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV werden nicht berücksichtigt. 3 Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 SGB IV ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 SGB III für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 SGB VI unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.
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