Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 BEEG
§ 14 BEEG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 2. entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
- 3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 5. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Nummer 2 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die in § 12 Absatz 1 genannten Behörden.
Absatz 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
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