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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 356e BGB
§ 356e BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
1 Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 356e eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
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