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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 516a BGB
§ 516a BGB, Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
§ 516a eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).
(1) 1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
- 1. digitale Produkte oder
- 2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
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