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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 675i BGB
§ 675i BGB, Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E‑Geld
§ 675i eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355). Überschrift geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
(1) 1 Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. 2 Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,
- 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR ausgelöst werden können,
- 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR hat oder
- 3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass
- 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Absatz 1 vorgesehenen Form anbieten muss,
- 2. § 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
- 3. die §§ 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
- 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Absatz 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
- 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder
- 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
(3) 1 Die §§ 675u und 675v sind für E‑Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E‑Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. 2 Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 EUR.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
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