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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 962 BGB
§ 962 BGB, Verfolgungsrecht des Eigentümers
1 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2 Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3 Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
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