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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1085 BGB
§ 1085 BGB, Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
1 Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2 Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
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