Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1126 BGB
§ 1126 BGB, Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
1 Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. 2 Die Vorschriften des § 1123 Absatz 2 Satz 1, des § 1124 Absatz 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. 3 Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst 3 Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
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