Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1311 BGB
§ 1311 BGB, Persönliche Erklärung
1 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Absatz 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
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