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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1492 BGB
§ 1492 BGB, Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
(1) 1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 2 Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3 Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.
Satz 3 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(2) 1 Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2 Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Satz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisheriger Satz 2 wurde Absatz 3. Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
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