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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1752 BGB
§ 1752 BGB, Beschluss des Familiengerichts, Antrag
Überschrift geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Absatz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(2) 1 Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2 Er bedarf der notariellen Beurkundung.
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