Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1779 BGB
§ 1779 BGB, Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
§ 1779 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Eine natürliche Person muss nach
- 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
- 2. ihren persönlichen Eigenschaften,
- 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
- 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
(2) 1 Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. 2 Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
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