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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2300 BGB
§ 2300 BGB, Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
Überschrift neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(2) 1 Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Absatz 1 entsprechend.
Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850). Satz 2 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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