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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 5 EGAktG, Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte

(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. 12. 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. 12. 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. 12. 2023 geltenden Fassung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

(2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 14. 12. 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AktG erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. 12. 2023 die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 AktG wird oder die Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 BörsG einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 AktG vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).

Absätze 3 bis 6 gestrichen durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 3.

(3) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem 1. 5. 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Absatz 1 AktG in der vor dem 1. 5. 1998 geltenden Fassung bis zum 1. 6. 2000 fort.


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