(1) Sind eine Aktiengesellschaft und ein anderes Unternehmen bereits beim Inkrafttreten des AktG wechselseitig beteiligte Unternehmen, ohne dass die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 oder 3 AktG vorliegen, und haben beide Unternehmen fristgemäß (§ 7) die Mitteilung nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 1 AktG gemacht, so gilt § 328 Absatz 1 und 2 AktG für sie nicht.
(2) Solange die Unternehmen wechselseitig beteiligt sind und nicht die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 oder 3 AktG vorliegen, gilt für die Ausübung der Rechte aus den Anteilen an dem anderen Unternehmen statt dessen folgendes:
1.Aus den Anteilen, die den Unternehmen beim Inkrafttreten des AktG gehört haben oder die auf diese Anteile bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entfallen, können alle Rechte ausgeübt werden.
2.Aus Anteilen, die bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen aufgrund eines nach Nummer 1 bestehenden Bezugsrechts übernommen werden, können alle Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts ausgeübt werden; das gleiche gilt für Anteile, die auf diese Anteile bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entfallen.
3.Aus anderen Anteilen können mit Ausnahme des Rechts auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine Rechte ausgeübt werden.
(3) Hat nur eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen fristgemäß (§ 7) die Mitteilung nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 1 AktG gemacht, so gilt § 328 Absatz 1 und 2 nicht für dieses Unternehmen.
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