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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 28a EGAktG, Treuhandanstalt

1 Die Vorschriften des AktG über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.


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