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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 90 FamFG
§ 90 FamFG, Anwendung unmittelbaren Zwanges
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
- 1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
- 2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
- 3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2) 1 Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 2 Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
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