Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 168d FamFG
§ 168d FamFG, Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
§ 168d eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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