Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 219 FamFG
§ 219 FamFG, Beteiligte
Zu beteiligen sind
- 1. die Ehegatten,
- 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Aktionen
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Bankdaten
Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern