Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 GVG
§ 41 GVG
1 Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3 Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. 4 Sie sind nicht anfechtbar.
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