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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB VI
§ 36 SGB VI, Altersrente für langjährig Versicherte
§ 36 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 67. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
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