Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB VI
§ 40 SGB VI, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
- 1. das 62. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
§ 40 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
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