Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120f SGB VI
§ 120f SGB VI, Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
§ 120f eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 VersAusglG gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 VersAusglG gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
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