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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 200 SGB VI
§ 200 SGB VI, Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
1 Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
- 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
- 2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
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