Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 279c SGB VI
§ 279c SGB VI, Beitragstragung im Beitrittsgebiet
Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 279c.
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