Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 302 SGB VI
§ 302 SGB VI, Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
(1) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. 12. 1926 geboren, wird die Rente vom 1. 1. 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. 1. 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. 1. 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
(4) Bestand am 31. 12. 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.
(5) (weggefallen)
Absatz 5 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. 12. 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2022 geltenden Fassung Anwendung.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. 12. 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787), G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. 1. 2021 bis zum 31. 12. 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1. der Betrag von 6 300 EUR durch den Betrag von 46 060 EUR ersetzt wird und
- 2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.
Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334), geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).
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