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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 307i SGB VI
§ 307i SGB VI, Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
§ 307i eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975) in Verb. mit G vom 30. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) (1. 7. 2024).
(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird ab dem 1. 12. 2025 berücksichtigt, wenn am 30. 11. 2025 ein Anspruch bestand auf
- 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 1. 1. 2019 begonnen hat,
- 2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 1. 1. 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
- 3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt oder
- 4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt.
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Absatz 1 am 30. 11. 2025 zugrunde liegen, mit dem Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3) 1 Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags beträgt
- 1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. 12. 2000 und vor dem 1. 7. 2014 begonnen hat, oder
- 2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. 6. 2014 und vor dem 1. 1. 2019 begonnen hat.
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten verstorben ist.
(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
- 1. eine Rente wegen Alters folgt oder
- 2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5 nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.
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