Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 320 SGB VI
§ 320 SGB VI, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 190a Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 196 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
- 3. entgegen § 196 Absatz 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
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