Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 SGB VII
§ 3 SGB VII, Versicherung kraft Satzung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 1. Halbsatz gilt entsprechend,
- 3. Personen, die
- a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
- b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
- Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
- 4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
- 5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).
Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Nummer 5 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1. Haushaltsführende,
- 2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
- 4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Nummer 4 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
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