Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 117 SGB VII
§ 117 SGB VII, Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
(1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird, errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens 500 000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungsverband.
(2) 1 Die Landesregierungen von höchstens 3 Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsverband entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das Aufsicht führende Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 2 § 116 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im Landesbereich und im kommunalen Bereich vereinigen. 2 Für die Feuerwehr-Unfallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als Unternehmer. 4 Die Landesregierungen von höchstens 3 Ländern können durch gleichlautende Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das Aufsicht führende Land in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. 5 § 118 Absatz 1 Satz 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Satz 5 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526).
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.
(5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3 und 4 gilt § 116 Absatz 3 Satz 6 bis 8 entsprechend.
Absatz 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130), geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten