Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 169 SGB VII
§ 169 SGB VII, Erhebung von Säumniszuschlägen
1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist nicht zu erheben, wenn
- 1. dieser einen Betrag von 5 EUR unterschreitet oder
- 2. ein Säumnis bis zu 3 Tagen vorliegt.
§ 169 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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