Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 179 SGB VII
§ 179 SGB VII, Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
§ 179 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1) 1 Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Absatz 3, soweit
- 1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
- 2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 % betragen und
- 3. die Tarifstelle mindestens 12 Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
(2) 1 Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Absatz 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
- 1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 % der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
- 2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 % der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
- 3. die Tarifstelle mindestens 12 Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
Satz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
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