Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 210 SGB VII
§ 210 SGB VII, Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist der Unfallversicherungsträger.
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
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