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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGG
§ 23 SGG, [Ausschuss der ehrenamtlichen Richter]
(1) 1 Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2 Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. 3 Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. 4 Der Ausschuss tagt unter der Leitung des Aufsicht führenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(2) 1 Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. 2 Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
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